Die Gartenordnung gilt für alle Mitglieder im Kleingartenverein „Liebighöhe“ e.V. und ist Bestandteil der mit den einzelnen Pächtern abgeschlossenen Verträge. Grundlage dieser Ordnung ist das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) in der jeweils gültigen Fassung.
In unserem gemeinnützigen Gartenverein sollen seine Mitglieder Erholung, Freude, Entspannung und Freizeitgestaltung finden. Das erfordert ein gemeinsames Miteinander, gutnachbarliche Zusammenarbeit, Rücksicht gegenüber den Interessen und Ansichten des anderen.
Die ausschließlich kleingärtnerische Anlage und Nutzung der einzelnen Parzellen dienen nur diesem Zweck.
Kleingärten sind Gärten, die dem Kleingärtner zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dienen (kleingärtnerische Nutzung) und in einer Kleingartenanlage liegen, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind.
Die Erhaltung und Pflege der KGA und KG sowie der Schutz von Boden, Wasser und Umwelt sind Gegenstand der kleingärtnerischen Betätigung. Der Arten- und Biotopschutz ist, soweit die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt wird, zu fördern.
Die gesetzlichen Bestimmungen für Boden-, Pflanzen- und Umweltschutz, sowie Ordnung, Sicherheit und Brandschutz und die daraus resultierenden Auflagen gelten für die Kleingartenanlage uneingeschränkt, soweit das BKleingG sowie örtliche Festlegungen und Regelungen nichts anderes bestimmen.
Der Kleingärtner als Pächter seiner Gartenparzelle ist verpflichtet, diesen Anordnungen nachzukommen. Der Vorstand übt in Abstimmung mit den zuständigen Behörden Anleitung und Kontrolle aus.
Bewirtschaftet wird der KG ausschließlich vom Pächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist gestattet. Dauert sie länger als sechs Wochen, ist der Vorstand zu informieren. Die Nutzung des Kleingartens kann nur durch Pacht-/ Nutzungsvertrag für die jeweilige Parzelle und Mitgliedschaft in unserem Verein erworben werden. Der Kleingarten ist nicht vererbbar. Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung von Obst, Gemüse und sonstigen Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient. Die Parzellen dürfen nicht zu gewerbsmäßigen Zwecken genutzt und ein Drittel der Fläche muss dem Anbau von Obst, Gemüse vorbehalten sein.
Der KG ist in gutem Kulturzustand zu halten, ordnungsgemäß und satzungsgemäß zu bewirtschaften. Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung von Obst, Gemüse und sonstigen Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient. Ein Drittel der Gartenfläche muss dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten sein. In Fragen der kleingärtnerischen Nutzung wird dem Kleingärtner empfohlen, sich ständig weiterzubilden.
Die Anpflanzung von Gehölzen (außer Obstbäumen), die von Natur aus höher als 3 m werden, sowie von Wald-, Parkbäume und jeglicher Nadelbaumarten und sonstiger Koniferen ist nicht gestattet. Auf Grund ihrer starken, nicht beherrschbaren Wuchskraft ist es auch nicht gestattet, alle Arten von Bambusgewächsen, alle Arten von Schilf, gewöhnlicher Waldrebe und Schlingknöterich in der Parzelle anzupflanzen. Das Anpflanzen von Gehölzen, die als Wirtspflanzen bzw. Zwischenwirte für Feuerbrand, Birnengitterrost und Johannisbeerensäulenrost gelten, ist nicht gestattet.
Bäume und Sträucher (außer Kulturobstgehölze von Kern- & Steinobst) dürfen im Kleingarten eine Wuchshöhe von 2,50 m nicht überschreiten. Bei Kern- und Steinobstgehölzen sind Niederstämme, die als Busch, Spindel- oder Spalierbaum gezogen werden können, der kleingärtnerischen Nutzung angemessen. Als Schattenspender kann ein Halbstammobstbaum angepflanzt werden.
Der Anbau von Cannabispflanzen i. S. v. Art. 1 § 1 Nr. 7. – 9. Cannabisgesetz ist verboten.
Beim Anpflanzen von Obstgehölzen und Beerensträuchern werden Pflanzabstände empfohlen, die Grenzabstände sind verbindlich. (siehe Rahmenkleingartenordnung) Dabei sollte beachtet werden, dass von der Grenze bis zum Stammmittelpunkt gemessen wird.
Entsprechend Bundesnaturschutzgesetz ist das Anpflanzen und Ausbringen von invasiven Neophyten verboten. Nicht beherrschbare Neophyten mit starkem Verbreitungspotenzial: Staudenknöterich, drüsiges Springkraut auch indisches oder japanisches Springkraut genannt, kanadische und Riesengoldrute und gemeiner Bastardindigo. Neophyten mit starkem Verbreitungspotenzial und negativer Wirkung auf die Menschliche Gesundheit: Beifuß blättriges Traubenkraut – löst Allergien und Asthma aus; Riesenbärenklau – löst eine phytotoxische Wirkung und Brandblasen aus.
In der Gartenbewirtschaftung sind die Grundsätze des integrierten Pflanzenbaus (hohe Bodenfruchtbarkeit, optimale Gestaltung aller Kultur- und Pflegemaßnahmen, gezielte und bedarfsgerechte Durchführung von Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen) anzuwenden.
Die ökologische Gartenbewirtschaftung wird unterstützt. Es wird auf das Anpflanzen von resistenten Obst- und Gemüsesorten, sowie Zierpflanzen orientiert.
Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuzuführen. Auf den Einsatz von Torf sollte verzichtet werden.
Die heimische Flora und Fauna sowie Nützlinge sind durch alle geeigneten Maßnahmen zu fördern und zu schützen.
Auf die Anwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbizide) und Salzen in jeglicher Form ist prinzipiell zu unterlassen. Es dürfen nur für den nichtberuflichen Anwender im Haus- und Kleingartenbereich in Deutschland zugelassene Pflanzenschutzmittel (PSM) verwendet werden. Nur wenn größere Schäden anderweitig nicht abgewendet werden können, dürfen chemische PSM nur von Personen ausgebracht werden, die im Besitz des Sachkundenachweises Pflanzenschutz sind.
Auf Wegen und Plätzen, egal ob innerhalb oder außerhalb des Gartens, ist der Einsatz jeglicher chemischer PSM verboten, ebenso der Einsatz von anderen Stoffen zur Unkrautbekämpfung (Salz, Essig, Reinigungs- mittel etc.)!
Im KG ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich des überdachten Freisitzes zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Das Vermieten derselben ist nicht gestattet. Weitere Gebäude und Baukörper sind im KG grundsätzlich verboten. Hiervon sind die in der Rahmenkleingartenordnung (in der Aktuellen Fassung) unter 3.2, 3.3, 3.5 und 3.6 genannten Baulichkeiten ausgenommen.
Alle bis zum 3.10.1990 rechtmäßig errichteten bzw. genehmigten Gartenlauben, die die in BKleingG § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, oder andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen können unverändert genutzt werden und haben lt. BKleingG § 20 a Bestandsschutz.
Der Bestandsschutz der Gartenlauben, die die in BKleingG § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, oder andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen erlischt mit sofortiger Wirkung, wenn massive bauliche Veränderungen oder statische Veränderungen vorgenommen werden. Dieses hat zur Folge, dass ein Rückbau auf die in BKleingG § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe von 24 m² zu erfolgen hat. Ist dieses baulich und statisch bedingt nicht möglich hat der komplette Rückbau zu erfolgen.
Das Errichten oder Verändern (Erweitern) der Gartenlauben oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen in den KG richtet sich nach § 3 BKleingG und erfordert die Zustimmung des Vorstandes. Für das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen ist der Bauwillige zuständig. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis erteilt worden ist. Weitere Festlegungen, wie Abstandsflächen u. a. § 6 (5) SächsBO, Außenmaße und Dachformen der Laube obliegen Vorstand. Sitz- und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen. Die Gartenlauben oder andere Baukörper sind stets in einem gepflegten Zustand und Äußeren zu halten.
Wurden Baulichkeiten, die gegen geltende gesetzliche Bestimmungen verstoßen, ohne Erlaubnis errichtet, sind diese auf Anordnung des Vorstandes unverzüglich zurückzubauen. Gleiches gilt Spätestens bei Pächterwechsel für gem. § 20 a Punkt 7 BKleingG bestandsgeschützte Baulichkeiten, wenn der Bestandsschutz wegfällt, sowie für alle Baulichkeiten, wenn diese aufgrund ihres Zustandes nicht mehr zweckentsprechend genutzt werden können.
Ein freistehendes Kleingewächshaus und Frühbeet Kästen dürfen nach Zustimmung des Vorstandes errichtet werden. Folienzelte sind der Größe des Gartens anzupassen. Das Gewächshaus darf eine max. Fläche von 12 m² nicht überschreiten, die Höhe ist auf max. 2,50 m begrenzt. Ein Grenzabstand von min. 1 m ist einzuhalten, die Nachbarparzelle darf nicht beeinträchtigt werden. Bei zweckfremder Nutzung ist das Gewächshaus zu entfernen.
Elektro- und Wasseranschlüsse müssen den Vorschriften und Richtlinien des zuständigen Versorgungsunternehmens sowie dem BKleingG entsprechen. Siehe Elektro- / Wasserordnung des Kleingartenvereins „Liebighöhe“ e.V.
Das Errichten von Photovoltaikanlage in Form von Inselanlagen oder Balkonkraftwerken ist im Kleingarten nicht erlaubt. Mit Verweis auf das Bundeskleingartengesetz § 3 (2).
Im Kleingarten ist ein künstlich angelegter Teich, der als Feucht-Biotop gestaltet werden sollte, bis zu einer Größe von höchstens 8 m² einschließlich flachen Randbereichs zulässig. Der Erdaushub verbleibt dabei in der Parzelle und ist in die Teichgestaltung einzubeziehen. Die max. Tiefe ist auf 1,20 m begrenzt. Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm-, Tondichtungen oder geeignete Kunststoffe zu verwenden. Maßnahmen zum Schutz der Kinder sind vorzunehmen. Sicherung und Verantwortung (Verkehrssicherungspflicht) für alle Wasseranlagen in der Parzelle obliegen dem jeweiligen Pächter des KG.
Transportable Badebecken (Kinderplanschbecken) mit max. 3 m³ Inhalt und einer maximalen Füllhöhe von 50 cm sind zulässig und können vom Vorstand genehmigt werden. Die Oberkante des Badebeckens darf nicht höher als 60 cm sein. Die Benutzung von chemischen Wasserzusätzen ist dabei nicht gestattet. Größere Badebecken (Pools) mit einem maximalen Durchmesser vom 3,5 m und einer maximalen Füllhöhe von 0,8 cm deren bebaute Fläche mit den dazu gehörigen Freiflächen nicht größer als 14 m² ist, können vom Vorstand des KGV in Ausnahmefällen unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen der Größe des Gartens, des Pools und bei Einhaltung der kleingärtnerischen Nutzung genehmigt werden. Die Benutzung von chemischen Wasserzusätzen ist dabei nicht gestattet.
Es ist verboten, Feuerstätten (z.B. Öfen, Herde und Kamine) im Kleingarten und in den sich darin befindlichen Baulichkeiten zu errichten oder zu betreiben. Unter der Voraussetzung des Bestandsschutzes (errichtet vor dem 3.10.1990) ist der Weiterbetrieb dieser nur dann zulässig, wenn hierfür eine Genehmigung von zuständigen Bezirksschonsteinfeger nachgewiesen wird und eine regelmäßige Überprüfung gemäß geltenden Gesetzen (Feuerungsanlagenverordnung Sachsen (SächsFeuVO)) erfolgt und nachgewiesen werden kann.
Der Betreiber ist zur Einhaltung aller damit in Verbindung stehenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Bei Wegfall des Bestandsschutzes nach § 20 a Punkt 7 BKleingG ist die Feuerstätte und damit dazugehörige Abgasanlagen komplett zu entfernen.
Die Rauchentwicklung darf die Nutzung der Nachbarparzelle (Grundstück) nicht beeinträchtigen (u. a. Bienenschutz).
Feuerschalen oder andere geeignete Gefäße aus Metall und transportable Grill sind in diesem Sinne keine Feuerstätten und sind im Kleingarten gestattet. Hierbei ist der Brandschutz gemäß geltendem Gesetz des Freistaates Sachsen und der Stadt Görlitz zu beachten.
Umgang mit Flüssiggas (z. B. Propangas) und Betreiben von Flüssiggasanlagen in der Baulichkeit:
1) Hier sind die geltenden rechtlichen Regelungen zu beachten und dem Vorstand auf Verlangen die Abnahmebescheinigung bzw. der Prüfbescheid vorzulegen.
2) Der Vorstand des Kleingärtnervereins muss in Kenntnis gesetzt werden, dass sich Flüssiggas in der Parzelle befindet.
Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Soweit diese jedoch im Kleingarten vor dem 3.10.1990 zulässig und üblich war, gelten die Bestimmungen § 20 a Punkt 7 BKleingG. Sie bleibt unberührt, unter der Voraussetzung, dass die Kleintierhaltung in KG ohne Unterbrechung und im bescheidenen Umfang betrieben wurde und dass sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht. Stets muss aber die gärtnerische Nutzung überwiegen.
Auch bei der Kleintierhaltung gilt die Einschränkung, dass sie nicht erwerbsmäßig, sondern nur für den Eigenbedarf betrieben werden darf.
Das Halten von Hunden und Katzen in der KGA ist nicht gestattet. Für Hunde ist außerhalb des KG gilt Leinenzwang. Bei Mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten. Mitgebrachte Haustiere dürfen beim Verlassen der KGA nicht im KG oder der Laube verbleiben. Für Schäden, die ein Tier verursacht, haftet neben dem Halter derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt. Das Füttern von fremden Katzen ist in der KGA untersagt.
Bienenstände sollten bevorzugt am Rande der KGA aufgestellt werden. Eine Anhörung der Nachbarn und das Einholen der Zustimmung des Vorstandes sind zwingend vorzunehmen. Bei Bedarf sollte ein Sachverständiger konsultiert werden.
Jeder Pächter hat die an seinen Einzelgarten grenzenden Wege entsprechend zu pflegen.
Abgrenzungen zwischen den Parzellen sind entbehrlich. Wenn Zäune o. ä. zwischen den einzelnen Parzellen errichtet werden, sollten sie jedoch eine Höhe von 0,8 m nicht überschreiten.
Aufgrund der Gemeinnützigkeit unseres Kleingartenvereines ist allen Mitgliedern und Gästen ein Einblick in jeden Kleingarten zu gewähren. Die Standorte, Formen und Schnittzeiten von Hecken und grenznah angepflanzten Gehölzen sind so zu wählen, dass Straßen, Wege und Plätze innerhalb und außerhalb der Kleingartenanlage sowie Nachbarparzellen durch natürlichen Zuwachs nicht beeinträchtigt werden. Maximal erlaubte Heckenhöhen:
1) zu Hauptwegen, zu Nebenwegen und sonst. Vereinsflächen • max. Höhe: 1,40 m • Grenzabstand: 0,70 m 2) an Außengrenzen zu priv. Grundstücken, zu Straßen, zu Feldern, Wäldern und Wiesen: • max. Höhe: 2,00 m • Grenzabstand: 1,00 m Ein Heckenbogen über dem Gartentor ist zulässig. Die Höhen gelten auch für Zäune.
Bei Schnittmaßnahmen an Bäumen und Sträuchern oder dem Entfernen dieser sind die gesetzlichen Vorschriften Bundesnaturschutzgesetz § 29 BNatSchG und des Sächsisches Naturschutzgesetzes zu beachten.
Entgegnen dieser Vorschriften ist es im Kleingarten gestattet, ganzjährig freistehende Bäumen und Sträuchern zu entfernen. Es sei denn, sie sind mit genutzten Nestern besetzt. Schnittmaßnahmen an Hecken (Form oder Pflegeschnitt) ist ganzjährig erlaubt. Für die Entfernung oder den Rückschnitt (auf Stock setzen) gelten die gesetzlichen festgelegten Sperrfristen. Entsprechende Gesetzliche Regelungen finden sich im Sächsisches Naturschutzgesetz unter § 19 Geschützte Landschaftsbestandteile (zu § 29 BNatSchG). So wie der Görlitzer Baumschutzsatzung § 2 Schutzgegenstand unter Punkt 4 Satz 3 und in der Rahmenkleingartenordnung des LSK unter Punkt 2.4 Schutz der heimischen Fauna.
Einfriedungen innerhalb der KGA sowie Rank Gerüste, Sichtschutzblenden und Sichtschutzanpflanzungen dürfen den Blick in die Einzelgärten nicht verschließen.
Jeder Pächter ist verpflichtet, zur Instandhaltung der Außenabgrenzung und Innenabgrenzung beizutragen.
Das Befahren der Wege mit Kfz aller Art ist untersagt. Dazu gehört auch das Fahren mit Fahrrädern, Roller, E-Roller, E-Fahrräder.
Auf Gemeinschaftsflächen dürfen keine künstlichen Hindernisse entstehen. Das Lagern von Geräten, Baumaterialien, Bauschutt, Erde, Stalldung usw. ist auf Gemeinschaftsflächen des KGV, nur nach Zustimmung des Vorstandes sowie nur befristet gestattet. Der Lagerplatz ist ausreichend zu kennzeichnen, zu sichern und nach der Benutzung zu reinigen. Die Nutzung der Gemeinschaftsflächen (z. B. Spielplatz, Vereinswiese, etc.) für Sport und Spiel erfolgt unter besonderer Beachtung des Pkt. 8 Abs. 2 der vorliegenden Gartenordnung. Für mögliche Schäden aus der Nutzung von Gemeinschaftsflächen und Gemeinschaftsgeräten haben die Vereinsmitglieder und Gäste selbst aufzukommen. Fahrräder, Kinderwagen, Transportgeräte usw. sind innerhalb des Gartens abzustellen.
Kompostierbare Pflanzenabfälle sind im KG fachgerecht zu kompostieren. Dabei ist der Kompostplatz mit einem Mindestabstand von 1,0 m zur Nachbargrenze anzulegen. Ausnahmen sind mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes und des Nachbarn zulässig. Bei bestehende Kompostplätze, bei denen der vorweg genannten Mindestabstand zur Nachbargrenze nicht eingehalten wird, unterliegen dem Bestandsschutz. Bei neu Errichtung ist der Mindestabstand von 1,0 m zur Nachbargrenze einzuhalten. Das Anlegen von Kompostgruben ist nicht statthaft.
Zur Eindämmung von Pflanzenkrankheiten ist der wirksamen Isolierung infektiösen Pflanzenmaterials besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Mit Feuerbrand befallenes Kernobst und Ziergehölze sowie mit Scharka befallenes Steinobst dürfen nicht kompostiert werden. Mit der Kohlhernie befallene Kohlpflanzen sind über den Hausmüll zu entsorgen.
Für die ordnungsgemäße Entsorgung nichtkompostierbarer Abfälle ist der Kleingartenpächter selbst verantwortlich. Solche Abfälle sind, sofern keine Entsorgungsmöglichkeiten in der KGA vorhanden sind, außerhalb der KGA entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und kommunalen Regelungen zu entsorgen. Ebenso ist es verboten, Bauschutt, Schrott, Plaste, Asbest u. ä. Materialien sowie nicht kompostierbare Abfälle im Garten zu vergraben. Abflusslose Gruben jeder Art sind verboten, Spülmaschinen und Waschmaschinen dürfen im Kleingarten nicht installiert und betrieben werden. Die Entsorgung tierischer Fäkalien auf dem Wege der Kompostierung ist zulässig. Es ist es erlaubt, menschliche Fäkalien im Kleingarten zu kompostieren – solange keine Gefahr für die Umwelt ausgeht. Wichtig ist, dass die Fäkalien dort bleiben, wo sie sind und nicht durch Regenwasser aus dem Behältnis hinausgespült werden. Ebenso dürfen keine Gerüche entstehen, die den nachbarschaftlichen Frieden stören. Befindet sich der Garten zudem in einem Wasserschutzgebiet, ist das Kompostieren von Fäkalien verboten. Es ist verboten, menschliche Fäkalien in undichten Behältnissen zu sammeln, versickern zu lassen und unmittelbar an Anpflanzungen auszubringen.
Es sind bevorzugt Bio-Toiletten zu verwenden. Die Nutzung von Chemietoiletten im Kleingarten ist nicht gestattet (chemische Zusätze sind Sondermüll). Das Entleeren der Fäkalienbehälter darf dabei nur werktags erfolgen. Es darf zu keiner Art von Belästigung Anderer führen.
Ein Verbrennen von Frischen Pflanzenresten, behandeltes Holz (Bauholz, Möbelreste u. ä.) und andere Abfälle (Plaste, Öle, Farben, Gummi) ist generell verboten. Gemäß Sächsischem Kreislaufwirtschaft- und Bodenschutzgesetz (SächsKrWBodSchG) dürfen pflanzliche Abfälle nicht verbrannt werden.
Feuerschalen oder andere geeignete Gefäße aus Metall und transportable Grill dürfen, nach Zustimmung des Vorstandes, mit naturbelassenem, abgelagertem Brennholze betrieben werden. Der Rauch darf nicht zur Belästigung der Nachbarn führen. Die jeweiligen kommunalen Vorschriften sind dabei verbindlich.
(1) Folgende Maßnahmen sind im Kleingarten anzustreben: Förderung von Nützlingen (Vogel- und Nutzinsektenschutz durch das Aufstellen und Aufhängen von Nistkästen, Insektenhotels, Vogeltränken und Bruthilfen, Errichten von Totholzhaufen) biologischer Pflanzenschutz (z. B. keine Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln und Salzen im KG) naturnahes Gärtnern (Mischkulturanbau, Einsatz von widerstandsfähigem Saat- und Pflanzgut).
(2) Wenn es erforderlich wird, dann ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln mit dem Herstellervermerk „Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig“, unter Beachtung des Punktes 2.8, möglich. Verfallene oder nicht für den Kleingarten zulässige Produkte sind verboten.
Jeder Pächter ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins an Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau bzw. Ersatz von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch finanzielle Umlagen und persönliche Arbeitsleistung zu beteiligen. Jeder Pächter ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes zu nutzen. Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen und seine Gäste verursacht wurden, und hat jeden Schaden dem Vorstand anzuzeigen.
Ordnung, Sicherheit, Ruhe und Erholung muss für alle und durch alle Vereinsmitglieder sowie Gäste in der Kleingartenanlage gewährleistet werden. Der Pächter, seine Angehörigen und von ihm beauftragte Dritte haben sich jederzeit so zu verhalten, dass kein anderer und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden. Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist zu unterlassen. Über die Nutzungszeiten von Geräten mit starker Geräuschbelästigung entscheidet der Verein, unter Beachtung der örtlichen Vorschriften (Polizeiverordnungen Görlitz).
An Sonn- und Feiertagen sind lärmverursachende Haus- und Gartenarbeiten nach § 4 Absatz 2 des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes (SächsGVBl. S. 536) verboten. Das BImSchG und die dazugehörigen Verordnungen bleiben hierbei unberührt.
Der Pächter ist verpflichtet, allen behördlichen Anordnungen zur Pflege und dem Schutz der Natur und Umwelt sowie die Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sauberkeit auf eigene Kosten nachzukommen, soweit nicht anders verordnet ist. sich an den Obliegenheiten des Verpächters bzw. Verpflichtungen des Vereins hinsichtlich der Räum- und Streupflicht zu beteiligen, wenn das durch den Zwischenpachtvertrag oder durch kommunale Regelungen festgelegt ist.
Ein Gebrauch von Waffen aller Art und Luftdruckgewehren innerhalb der Kleingartenanlage ist strengstens verboten.
Das unrechtmäßige Betreten von anderen Parzellen ist nicht gestattet, außer in Ausnahmefällen, z. B. Havarie, Nichtbezahlung Strom und Wasser.
Alle Tore sind ganztägig verschlossen zu halten lt. Beschluss Vorstandssitzung vom 07.08.2019.
Kommt der Pächter den sich aus dieser Kleingartenordnung ergebenden Verpflichtungen nicht nach, ist der Verein nach schriftlicher Abmahnung und Androhung berechtigt, diese Verpflichtung auf Kosten des Pächters erfüllen zu lassen. Verstöße gegen die Gartenordnung des Kleingartenvereins „Liebighöhe“ e.V. sind schriftlich abzumahnen. Zur Beseitigung von Verstößen sind angemessene Fristen zu setzen. Fortgesetzte Verstöße können im Rahmen des § 9 (1) Punkt 1 BKleingG wegen vertragswidrigem Verhalten zur fristgemäßen Kündigung des Pachtvertrages führen.
(1) Die Gartenordnung gilt für alle Vereinsmitglieder, ihre Gäste und Besucher. Ihre wichtigsten Bestimmungen sind in den Schaukästen der Kleingartenanlage zu veröffentlichen. Der Vorstand informiert die Mitglieder der Kleingartenanlage über die Vereinsarbeit und nutzt dazu die Schaukästen.
(2) Die Gartenordnung ist Bestandteil des Pacht-/Nutzungsvertrages zwischen dem Verpächter (Verein) und dem Pächter/Nutzer. Sie berührt bestehende behördliche Regelungen nicht.
(3) Der Vorstand unseres Kleingartenvereins übt innerhalb der Anlage das Hausrecht aus. Verstöße gegen diese Gartenordnung sind eine Verletzung des Pacht-/Nutzungsvertrages. Dieser kann durch den Vorstand gekündigt werden. Das erfolgt, wenn nach einer schriftlichen Abmahnung der Pächter weiter gegen die Bestimmungen der Gartenordnung verstößt. Fortgesetzte Verstöße können im Rahmen des § 9 Abs. 1 Punkt 1 BKleingG wegen vertragswidrigem Verhalten zur fristgemäßen Kündigung des Pacht- /Nutzungsvertrages führen.
(4) Das Vereinsmitglied haftet selbst für Verbotshandlungen durch Minderjährige und Gäste.
(5) Die Gartenordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 23.11.2024 beschlossen und gilt bis zur Aufhebung oder Änderung durch die Mitgliederversammlung.
(6) Die Gartenordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft.