1. Die in der KGA installierte Strom- und Wasserversorgungsanlage ist Eigentum des Vereins.
2. Die Grenzen der Anlage sind eingangsseitig die Messeinrichtungen der Versorgungsbetriebe. Abgangsseitig Gartengrenze für die Stromversorgung und die Abgänge (Fittings) von der Hauptleitung für die Wasserversorgung der Gartenpächter.
3. Bei Standleitungen für mehrere Gärten sind die Gartenpächter zu gleichen Teilen für deren Erhaltung verantwortlich.
1. Bezieher von Strom und Wasser ist jeder Gartenpächter, der einen gültigen Unterpachtvertrag hat und seinen Willen zum Strom- und Wasserbezug durch Anerkennung dieser Ordnung gegenüber dem Vereinsvorstand erklärt hat.
2. Neupächter erklären ihren Willen zum Strom- und Wasserbezug durch Anerkennung dieser Ordnung gegenüber dem Vereinsvorstand.
3. Gartenpächter, die gegen diese Ordnung verstoßen, sind vom Vorstand schriftlich zu mahnen und bei Nichtbeachtung zwangsweise zeitlich oder dauerhaft vom Strom- und / oder Wasserbezug auszuschließen. Für diese Mahnungen sind Gebühren gemäß der gültigen Beitrags- und Gebührenordnung zu entrichten.
4. Die Wiederherstellung der zwangsweisen getrennten Anschlüsse für Strom und / oder Wasser sind gebührenpflichtig. Gebühren sind in Höhe der gültigen Beitrags- und Gebührenordnung zu entrichten.
5. Der Bezug von Strom und Wasser endet
a. mit Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses
b. mit schriftlicher Kündigung des Gartenpächter
c. oder nach § 3 (3).
6. Der Vorstand kann wiederholten Verstößen gegen diese Ordnung, wie z.B. ungerechtfertigte Entnahme von Strom und Wasser, in Abstimmung mit dem Vorstand außer der Mahnung, der befristeten oder endgültigen Sperrung der Strom- und Wasserzufuhr auch Schadenersatzansprüche gegenüber dem Verursacher geltend machen.
1. Dem Bezug von Strom liegen neben den Vertragsbedingungen des Energieversorgungsbetriebes auch die Bestimmungen dieser Ordnung zugrunde.
2. Die Anlage ist zur Befriedung des Strombedarfes von Kleingärten ausgelegt. Es dürfen nur diesem Zweck dienende Verbraucher angeschlossen werden. Die maximale Sicherungsnennstärke pro Garten beträgt 16 Ampere.
3. Die Abgabe von Elektroenergie an Dritte, die keine Abnehmer von Strom im Sinne dieser Ordnung sind ist untersagt. Die zur Verfügung gestellte Elektroenergie darf nicht für gewerbliche Zwecke genutzt werden.
4. Die zum Strombezug erforderliche Einrichtung ab Gartengrenze gem. § 2 dieser Ordnung (Kabel, Zähler, Installation in Laube und Garten) sind Eigentum des Gartenpächters. Sie unterliegen der persönlichen Verantwortung des Pächters und müssen nach den Vorschriften für das Errichten und Betreiben von Elektroanlagen (DIN / VDE) ausgeführt und betrieben werden.
5. Jeder Strombezieher ist verpflichtet, einen beabsichtigten Zähleraustausch vor der Demontage des bisherigen Zählers dem Vorstand zur Datenerfassung und zur Spannungsfreischaltung anzuzeigen.
6. Die Nichteinhaltung der genannten Verbrauchs- und / oder Bauvorschriften gilt als Verstoß gegen diese Ordnung.
7. Die Stromabnahme ohne Zähler sowie das vorsätzliche Betreiben defekter Zähler gilt, ungeachtet strafrechtlicher Konsequenzen, als wiederholter Verstoß gegen diese Ordnung.
1. Die Wasserversorgung erfolgt in der Zeit von April bis Oktober (Sommerbetrieb). In der Zeit von November bis März wird die Wasserversorgung eingestellt zum Schutz der Wasserversorgunganlage.
2. Die Anlage ist zur Befriedung des Wasserbedarfes von Kleingärten ausgelegt. Es dürfen nur diesem Zweck dienende Verbraucher angeschlossen werden. Die Abgabe von Wasser aus der Anlage an Dritte, die keine Wasserabnehmer im Sinne dieser Ordnung sind, ist untersagt.
3. Die zur Wasserentnahme ab Anschlussstelle gem. § 2 dieser Ordnung erforderlichen Einrichtungen (Zähler, Rohrleitungen und Auslaufventil) sind Eigentum des Gartenpächters. Sie unterliegen seiner persönlichen Verantwortung und müssen nach den Vorschriften für das Errichten und Betreiben von Trinkwasseranlagen ausgeführt sein.
4. Die Wasserzähler müssen so angebracht sein, dass diese ungehindert für den Vorstand zu erreichen und abzulesen sind.
5. Jeder Wasserbezieher ist verpflichtet, einen beabsichtigten Zähleraustausch vor der Demontage des bisherigen Zählers dem Vorstand zur Datenerfassung und zur Verplombung des neuen Zählers anzuzeigen. 6. Die Nichteinhaltung der genannten Verbrauch- und / oder Bauvorschriften gilt als Verstoß gegen diese Ordnung.
6. Die Wasserentnahme ohne Wasserzähler sowie das vorsätzliche Betreiben defekter Zähler, gilt ungeachtet strafrechtlicher Konsequenzen, als wiederholter Verstoß gegen diese Ordnung.
1. Die Kosten für die von jedem Gartenpächter verbrauchten Mengen an Elektroenergie und Wasser werden jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres für das vergangene Jahr dem Abnehmer in Rechnung gestellt.
2. Der Strom- und Wasserverbrauch wird jeweils an einem Wochenende zum Abschluss der Saison in Anwesenheit des Gartenpächters anhand der Zählerstände ermittelt und erfasst. Dieser Termin wird durch Aushang in den Schaukästen bekannt gegeben.
3. Der Strom- und Wasserverbrauch der Gartenpächter, die zum Ablesetermin nicht im Garten anwesend sind, keinen Zutritt zum Garten und zu den Zählern organisiert haben oder durch schriftliche Mitteilung an dem Vorstand die Zählerstände bekannt gegeben haben, wird auf der Grundlage des Durchschnittverbrauches aller Gärten der Anlage zu Grunde gelegt.
4. Die für die im zurückliegenden Jahr verbrauchte Elektroenergie und das verbrauchte Wasser berechneten Kosten ergeben sich aus dem von medienbereitstellendem Betrieb berechneten Preisen je kWh bzw. je m³ und den Servicepreisen entsprechend den geltenden Tarifen und der Umlage dieser Ordnung.
5. Die sich aus den vom Vorstand ermittelten Verbrauchswerten ergebenden Preise für Strom und Wasser werden dem Jeweiligen Gartenpächter mit der Jahresrechnung in Rechnung gestellt.
6. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist werden alle daraus entstehenden Kosten einschließlich der Mahngebühr gemäß gültiger Gebührenordnung dem Gartenpächter in Rechnung gestellt. Außerdem kann die Medienbereitstellung kostenpflichtig unterbunden werden.
1. Alle Gartenpächter sind verpflichtet, die Anlagen zur Strom- und Wasserversorgung sorgfältig zu behandeln, insbesondere die beschriebenen Nutzungsgrenzen § 2 zu beachten. Schäden an den Strom- und Wasseranlagen, die innerhalb der Gärten bzw. Gartenlauben festgestellt werden, sind unverzüglich einem Mitglied des Vorstandes anzuzeigen und vom Gartenpächter deren Beseitigung zu veranlassen.
2. Die Gartenpächter mit Strom- und / oder Wasseranschluss sind verpflichtet Mitgliedern des Vorstandes, oder von diesen beauftragten Personen jederzeit nach vorheriger Anmeldung den Zugang zum Garten, zur Gartenlaube und eventuellen Nebengelassen zu gestatten, damit diese die ihnen nach dieser Ordnung obliegenden Aufgaben und Rechte wahrnehmen können.
3. Die Gartenpächter sind verpflichtet, die Elektro- und / oder Wasserversorgungsanlage, die in ihrem Eigentums- und damit Verantwortungsbereich liegen, nach den geltenden Vorschriften und Richtlinien zu errichten und zu betreiben. Erst nach Abnahme durch eine dafür berechtigte Person / Firma darf die Elektroanlage / Wasseranlage in Betrieb genommen werden. Ein entsprechendes Protokoll ist dem Vorstand zu übergeben.
4. Für Schäden, die durch Verletzung der Vertragspflichten entstehen, haftet der Verursacher.
5. Bei Auftreten von Havarien sind Maßnahmen zur Schadensminimierung erlaubt. Der Vorstand ist unverzüglich davon zu informieren.
1. Gartenpächter können auch nur Bezieher eines Mediums (Strom oder Wasser) sein. Dies muss gesondert im Unterpachtvertrag vermerkt werden.
2. Für alle Gartenpächter ist es zwingend vorgeschrieben geeichte Strom- und Wasserzähler laut Mess- und Eichgesetz (MessEG) bei Neuinstallation zu verbauen.
3. Bei Inbetriebnahme der Wasserversorgung (Sommerbetrieb) ist die erste Wasserentnahme durch die Gartenpächter erst 24 Stunden nach der Inbetriebnahme erlaubt. Diese Maßnahme dient zur Auffindung von Schäden an der Wasserversorgungsanlage. Eine zuwider Handlung wird mit einer Strafgebühr gemäß gültiger Gebührenordnung dem Gartenpächter in Rechnung gestellt.
1. Die Wasser- und Elektroordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 23.11.2024 beschlossen und gilt bis zur Aufhebung oder Änderung durch die Mitgliederversammlung.
2. Die Wasser- und Elektroordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft.