Unser Verein lebt von seinen Mitgliedern. Wenn Sie an einem Garten interessiert sind, freuen wir uns über Ihre Mitgliedschaft.
Hier finden Sie den Aufnahmeantrag zur Mitgliedschaft in unserem Kleingartenverein „Liebighöhe“ e.V. Wir würden uns freuen, Sie als neues Vereinsmitglied begrüßen zu können.
Um die finanziellen Beziehungen im Kleingärtnerverein einheitlich und für die Mitglieder/Pächter nachvollziehbar zu gestalten, gibt es für den Kleingärtnerverein „Liebighöhe“ e.V. folgende Beitrags- und Gebührenordnung:
(1) Beitrag für Mitglieder mit Garten (Erstmitglied, aktiv) 60,00 EUR
(2) Beitrag für weitere Mitglieder pro Garten (Zweitmitglied, passiv) 10,00 EUR
(3) Verwaltungsgebühr für Mitglieder mit mehreren gepachteten Parzellen (diese Gebühr zählt für jede weitere gepachtete Parzelle) 0,00 EUR
(4) Mitglied ohne Garten 20,00 EUR
(5) Ehrenmitglied 0,00 EUR
(6) NKV e.V. – Beitrag lt. Beschluss der Mitgliederversammlung des Verbandes (der NKV e.V. Beitrag gilt: „pro verpachtete Parzelle) 26,00 EUR
Bei Vereinseintritt im Laufe eines Jahres, wird der volle Mitgliedsbeitrag berechnet. Bei Austritt vor Ablauf eines Kalenderjahres, bleibt der Mitgliedsbeitrag für das gesamte Kalenderjahr geschuldet. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
(1) Pachtzins je m² (jährlich) 0,14 EUR
Der Pachtzins richtet sich grundsätzlich nach dem Pachtzins des Grundstückseigentümers. Wird dieser erhöht, gibt der Verein dies an die einzelnen Unterpächter (Mitglieder) weiter.
(2) Grundsteuer A (je m²) 0,006 EUR
(3) Grundsteuer B (gemäß Steuerbescheid) ——– EUR
(1) Aufnahmeantrag 5,00 EUR
(2) Aufnahmegebühr (Erstmitglied, aktiv) 35,00 EUR
(3) Aufnahmegebühr (Zweitmitglied, passiv) 5,00 EUR
(4) Gebühr für Baugenehmigung 5,00 EUR
(5) Gebühren für Wertermittlung (lt. NKV e.V. pro Person) 25,00 EUR
(1) Rechnungsversand Standardbrief lt. DHL (Stand 19.10.2024) 0,85 EUR
Rechnungsversand Großbrief lt. DHL (Stand 19.10.2024) 1,60 EUR
(2) Unkosten Bürobedarf 1,00 EUR
(3) Zuschlag bei fehlenden Verbrauchswerten für Strom und Wasser 10,00 EUR
(4) Zuschlag bei verspäteter Montage der Wasseruhr 10,00 EUR
(5) Zuschlag bei Wiederanschließen der zwangsweisen getrennten Stromversorgung 15,00 EUR
(6) Zuschlag bei Wiederanschließen der zwangsweisen getrennten Wasserversorgung 15,00 EUR
(7) Zuschlag bei Wasseruhr Wechsel / Stromzähler Wechsel ohne schriftliche Meldung an den Vorstand 15,00 EUR
(8) Grundgebühr pro Wasseruhr (anteilig durch Anzahl Pächter) lt. Standwerke Görlitz 2,10 EUR
(9) Grundgebühr pro Stromzähler (anteilig durch Anzahl Pächter) lt. Standwerke Görlitz 0,90 EUR
(10) Zuschlag bei nicht Meldung der Adressänderung inkl. Gebührenrechnung des Einwohnermeldeamtes 30,00 EUR
(1) Versicherungen des Vereins werden anteilig auf alle Erstmitglieder (aktives
Mitglied) umgelegt 4,25 EUR
(1) Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein tätige pauschalisierte Aufwandsentschädigungen (Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 55 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Belege bzw. nachgewiesenen Fahrtkosten bleiben hiervon unberührt. 150,00 EUR
(2) Jedes Erstmitglied (aktiv) entrichtet eine Aufwandsentschädigung pro Jahr in Höhe von 0,00 EUR
(3) Jeder Privatgarten entrichtet eine Aufwandsentschädigung pro Jahr in Höhe von (trifft für den Kleingartenverein „Liebighöhe“ e.V. nicht zu) 0,00 EUR
(4) Aufwandsentschädigung für außergewöhnliche Arbeitseinsätze 200,00 EUR
(5) Dieser Betrag wird in einer Vorstandssitzung an den Vorstand verteilt.
Die Grund- und Bereitstellungsgebühren sowie die Preise pro Verbrauchseinheit werden durch den Strom und Wasserversorger festgelegt. Die Grund- und Bereitstellungspreise werden gleichmäßig auf alle Kleingärten umgelegt. Der individuelle Verbrauch an Strom und Wasser wird mit den vorgegebenen Verbrauchspreisen abgerechnet. Ergibt sich eine Differenz zwischen Gesamtverbrauch aller individuellen Verbräuche und dem Gesamtverbrauch gemäß der Schlussrechnung des Versorgers, wird diese zu gleichen Teilen auf alle Kleingärten umgelegt.
Bei nicht fristgerechten Meldungen von Stromverbrauch wird zur Abrechnung der Durchschnitt der letzten 3 Jahre zzgl. Einer Sicherheit von 10 % des errechneten Durchschnittes angenommen und in Rechnung gestellt.
Nicht vorschriftsmäßig eingebaute Strom- und Wasserzähler werden mit einer sofortigen Kündigung geahndet.
Der Verein erhebt beim Abschluss eines Pachtvertrages eine Sicherheitsleistung für Forderungen aus dem Pachtvertrag sowie aus der Mitgliedschaft, der Versorgung mit Strom und Wasser und ggf. anderer Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein. Die Sicherheitsleistung wird in voraussichtlich gleicher Höhe einer Jahresrechnung erhoben, mindestens jedoch in Höhe von 300,00 EUR.
Die Mitglieder des Vereins sind gemäß Satzung und Unterpachtvertrag verpflichtet, Gemeinschaftsarbeit zu leisten. Die Modalitäten werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Derzeit sind von jedem Erstmitglied 6 Stunden (bis 60 Jahre); 4 Stunden (60 bis 70 Jahre) und 2 Stunden (ab 70 Jahre) körperlich angemessene Arbeit, z. B. putzen, streichen, Rasen mähen zu leisten. Für jede nicht geleistete Stunde ist ein Abgeltungsbetrag von 45,00 EUR zu zahlen.
(1) Die Jahresrechnung ist bis spätestens lt. Rechnung eines jeden Jahres auf das Vereinskonto zu überweisen.
(2) Beiträge und Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Zahlt das Mitglied nicht oder nicht fristgerecht, kommt es ohne weitere Mahnung in Verzug.
(3) Sämtliche in dieser Beitrags- und Gebührenordnung geregelten wiederkehrenden Beiträge, Gebühren, Umlagen und Sonstige
(4) Zahlungsverpflichtungen sind mit Erhalt der Jahresrechnung zur Zahlung fällig
(5) Für Jede Mahnung von in Verzug befindlichen Forderungen wird eine Gebühr von 5,00 EUR erhoben.
(6) Daneben kann der Vorstand des Vereines gemäß § 12 Abs. 2 der Satzung Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent je angefangenem Monat des Verzugs erheben.
(1) Für nicht genehmigte Entsorgung von Müll, Unrat, Schrott etc. auf dem Gelände der Gartensparte werden dem Verursacher die gesamten Entsorgungskosten in Rechnung gestellt, mindestens aber 50,00 EUR.
(1) Bei Verlust von Schlüsseln ersetzt der dafür verantwortliche Schlüsselberechtigte alle Kosten für den Einbau neuer Schlösser bzw. die Nachmachung von Schlüsseln (kostendeckend)
(1) Bei vorsätzlicher Sachbeschädigung am Gemeinschaftseigentum trägt der Verursacher alle zur Schadensbeseitigung anfallenden Kosten.
(1) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich mit einem Betrag bis zu einer Höhe des 4-fachen Mitgliedbeitrages pro Mitglied beschlossen werden. Die Summe stellt eine Obergrenze dar.
(1) Bestimmte Mitglieder (zum Beispiel Ehrenmitglieder) können durch die Satzung von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit werden.
(2) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge und Gebühren stunden und/oder Ratenzahlungen abschließen.
(3) Bei der Gewährung von Ratenzahlung ist eine schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung abzuschließen. Es ist darauf hinzuwirken, dass die Zahlungen innerhalb des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.
(1) Nutzen Dritte Gemeinschaftseinrichtungen bzw. nehmen sie Verwaltungsleistungen des Vereins in Anspruch, haben sie die hierfür entstehenden Kosten zu tragen. Mit diesen Nichtmitgliedern ist eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen, kommt diese nicht zustande, besteht kein Anspruch auf die Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen bzw. die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen.
(2) Treten Mitglieder aus dem Verein aus, nehmen aber trotzdem noch Leistungen des Vereins in Anspruch, haben sie diese abzugelten. Die entsprechende Verwaltungspauschale beträgt das Doppelte des jeweiligen Mitgliedsbeitrages. Die Mitglieder des Vereines lassen diese Klausel auch nach Beendigung der Mitgliedschaft im Verein gegen sich gelten.
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriftenänderungen umgehend schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine Nachteile entstehen und die anfallenden Kosten für das wiederholte zusenden von nichtzustellbaren Dokumenten in Rechnung gestellt.
(2) Alle Beiträge, Gebühren, Umlagen sind auf nachfolgendes Konto des Vereins zu zahlen:
Bank Institut: Sparkasse Oberlausitz-Niederschlesien
IBAN: DE72 8505 0100 0000 0070 56
BIC: WELADED1GRL
(1) Die Gebührenordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 23.11.2024 beschlossen und gilt bis zur Aufhebung oder Änderung durch die Mitgliederversammlung.
(2) Die Gebührenordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft.